Gut
aufgehoben
sein

Wenn der Alltag an den Kräften zehrt, ist es nicht immer einfach, an sich selbst zu denken. Ich bin für dich da, um dir Schritt für Schritt wieder zum Gleichgewicht zu verhelfen. Nimm dir Zeit und finde heraus, wie ich dich unterstützen kann.

Ratgeber

Ratgeber

Plötzlich auf Hilfe angewiesen? Und jetzt?

Jeder wünscht sich ein langes Leben in Gesundheit. Aber was geschieht, wenn Sie oder ein Angehöriger plötzlich auf Pflege angewiesen sind? Sei es durch Krankheit, Unfall oder im Alter − Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen und wenn das der Fall ist, kommen viele Fragen auf.

Was jetzt wichtig ist, welche Ansprüche Sie haben und wo Sie Hilfe bekommen können, erfahren Sie hier.
Doch vorher wollen wir einmal klären, wer als pflegebedürftig gilt:

Seit dem 1. Januar 2017 gelten nach dem Sozialgesetzbuch XI Personen als pflegebedürftig, die
gesundheitlich bedingt in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind und
deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Belastungen können nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen werden. Außerdem muss die Pflegebedürftigkeit auf Dauer bestehen oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate.

Wie bekommt man einen Pflegegrad?

1. Antrag stellen
Ein Anruf bei der Pflegekasse, die bei der zuständigen Krankenkasse erreichbar ist, genügt.
2. Terminvereinbarungen
für das Pflegegutachten erfolgt automatisch nach der Antragstellung
durch den medizinischen Dienst.
3. Vorbereitungen
für den Besuch des Gutachters – nach Bekanntgabe des Termins sorgen sie
unbedingt dafür, dass ein enger Angehöriger ebenfalls anwesend ist. Zur Erleichterung für eine
grobe Einordnung, sollten Sie ein Pflegetagebuch führen und, falls vorhanden, Arztbriefe oder
ähnliche Unterlagen, die eine Aussage zur Pflegebedürftigkeit machen, bereitlegen.

Gutachter kommt

Der Gutachter bestimmt durch einen vorgeschriebenen Fragenkatalog eine vorliegende
Pflegebedürftigkeit und Ihren täglichen Pflegebedarf.

Kriterien:

– Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort und ändert seine
Körperhaltung?
– Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Begutachtete im Alltag örtlich und
zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, Gespräche führen und seine
Bedürfnisse mitteilen?
– Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft wird Hilfe aufgrund von psychischer
Probleme benötigt?
– Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen
und pflegen?
– Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen
– Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

Die Kriterien werden durch den Gutachter ausgewertet und mit Hilfe einer Punkteskala von 0-100
der Pflegegrad ermittelt. Je selbstständiger der Begutachtete ist, desto weniger Punkte bekommt
er und ein umso niedrigerer Pflegegrad wird ausgesprochen.
Das angefertigte Gutachten wird an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet und als Empfehlung
genutzt. In einem endgültigen Bescheid der Pflegekasse werden Sie über Ihren Pflegegrad informiert.

Pflegegrad

Pflegegrad 1    12,5 – 27 Punkte
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2    27 – 47,5 Punkte
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3    47,5 – 70 Punkte
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4    70 – 90 Punkte
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5    90 – 100 Punkte
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen
Anforderungen für die pflegerische Versorgung

Ambu Pflege Pflegestufen

Welche Leistungen stehen mir bei Erhalt eines Pflegegrades zu?

Pflegegeld
Eine Geldleistung der Pflegekasse, die ein pflegebedürftiger Mensch erhält um die
Pflege in der häuslichen Umgebung durch einen pflegenden Angehörigen zu kompensieren.

Sachleistung
Anstelle des Pflegegeldes können Pflegebedürftige auch Sachleistungen in
Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass qualifizierte Pflegekräfte eines Pflegedienstes den
Pflegebedürftigen unterstützen.

Kombileistung
Pflegegeld und Sachleistungen können auch miteinander kombiniert werden.

Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant versorgt werden, erhalten
einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dadurch werden die
bisherigen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI ersetzt. Der
Entlastungsbetrag ist ist zweckgebunden einzusetzen. Er kann z.B. zur Finanzierung von
Leistungen ambulanter Pflegedienste verwendet werden.

Verhinderungspflege
Wenn die private Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder anderen
Gründen verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Vertretung.
Voraussetzung hierfür ist, dass die pflegebedürftige Person seit mindestens sechs Monaten in
der häuslichen Umgebung gepflegt wurde und eine Einstufung in den Pflegegrad 2-5 hat.

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Auf Antrag zahlt die Pflegekasse für Pflegebedürftige
der Pflegegrade 1-5 bis zu 4.000€ Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen, die eine häusliche
Pflege ermöglichen, erleichtern oder zu einer selbständigeren Lebensführung sorgen.

Pflegehilfsmittel und technische Hilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine
Versorgung mit den notwendigen Pflegemitteln, die von den Pflegekassen finanziert werden
und technische Hilfsmittel zum Erfolg der Krankenbehandlung, die von der Krankenkasse
übernommen werden. Ein Gutachter stellt den Bedarf an Hilfsmitteln fest und leitet diese
zusammen mit dem Gutachten an die Pflegekasse weite.

Nehmen Sie bei Fragen Kontakt zu uns auf.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.